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Startseite » News » Pflichten für Arbeitgeber: Fünf Tipps zum Arbeitsschutz

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Pflichten für Arbeitgeber: Fünf Tipps zum Arbeitsschutz

Wer die Vorschriften zum Arbeitsschutz missachtet, muss mit ernsten Konsequenzen rechnen. Wir erklären, was Sie zu beachten haben.

Als Arbeitgeber sollten Sie sich intensiv mit den Pflichten zum Arbeitsschutz auseinandersetzen. Neben dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) greifen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sowie spezielle Vorschriften zur Unfallverhütung. Privatrechtlich ist außerdem Paragraf 618 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) relevant. Versäumnisse ziehen mitunter empfindliche Strafen nach sich. Wir geben die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

1. Was passiert, wenn Sie die Fürsorgepflicht verletzen?

Zum einen hat der Arbeitnehmer dann das Recht, die Arbeit zu verweigern. Zum anderen kann er zum Beispiel die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands gerichtlich einklagen, wie es im schönsten Gesetzesdeutsch heißt. Außerdem droht Ihnen eine Anzeige bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde. Kommt es bei einem Arbeitsunfall zu Personenschäden, haften Sie bei Vorsatz als Arbeitgeber unmittelbar. Ansonsten greift die Berufsgenossenschaft wegen eines gesetzlichen Haftungsausschlusses nach Paragraf 104 des siebten Buches zur Sozialversicherung (SGB VII) ein.

2. Wie müssen Sie die Beschäftigen unterweisen?

Nach Paragraf 12 Absatz 1 ArbSchG hat bei der Einstellung, bei Veränderungen der Tätigkeit oder bei der Einführung neuer Technologien beziehungsweise Arbeitsmittel eine Unterweisung der Beschäftigen zu erfolgen. Und zwar während der Arbeitszeit sowie „ausreichend und angemessen“. Sie dürfen Angestellten keine Tätigkeiten zuweisen, die aufgrund von Überlastung zu gesundheitlichen Problemen führen können. Dabei sind individuelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen – beispielsweise, wenn ein ärztliches Attest eine bestimmte Tätigkeit ausschließt. Die Unterweisung nehmen Sie entweder selbst vor oder lassen sie von einer fachkundigen Person (Fachkraft für Arbeitsschutz) durchführen.

3. Braucht es eine Fachkraft für Arbeitsschutz?

Unabhängig von der Größe des Unternehmens müssen Sie als Arbeitgeber eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitsschutz bestellen. Die Arbeitssicherheitsexperten überwachen die vorschriftsmäßige Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsumgebung. Kleinere Betriebe greifen hierbei in der Regel auf externe Dienstleister zurück.

4. Welche Rolle spielen medizinische Untersuchungen?

Sie müssen es Ihren Beschäftigte ermöglichen, sich regelmäßig untersuchen zu lassen – sofern diese das wünschen. Diese Pflicht entfällt, wenn eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen Gesundheitsschäden ausschließt.

5. Wann muss ein Betriebsarzt bestellt werden?

Wenn in Ihrem Unternehmen Gefährdungen nach der Verordnung über Gefahrstoffe (GefStoffV) bestehen, kann dies die Bestellung eines Betriebsarztes erfordern. Der Arzt untersucht regelmäßig die Mitarbeiter und organisiert darüber hinaus die Erste Hilfe sowie damit verbundene Schulungen von Ersthelfern und medizinischem Hilfspersonal.

 

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Allgemein, Hotel

Tags:
Arbeitgeberpflichten, Arbeitsschutz, Betriebsarzt, Medizinische Untersuchungen, Unfallverhütung

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