
21. Juni 2016
DEKRA Expertentipp: Gefahrgut
Der Umgang mit Gefahrgütern – wann benötigt man einen Gefahrgutbeauftragten im Betrieb?
Der Umgang mit Gefahrgütern und deren sicherem und fachgerechtem Transport ist in vielen Kfz-Betrieben ein etwas stiefmütterlich behandeltes Thema. Manchmal sind es erst schwere Unfälle, die den Verantwortlichen in den Werkstätten die Risiken vor Augen führen. Denn eigentlich gibt die Gesetzeslage klar vor, welche Rechte und Pflichten Betreiber von Kfz-Unternehmen haben, nur herrscht leider darüber noch vielerorts Unklarheit.
Der Transport von Gefahrgütern ist auch in Kfz-Betrieben ein wichtiges Thema, denn Kfz-Werkstätten sind an verschiedenen Stellen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt. Das beginnt bereits beim Empfang von als Gefahrgut eingestufter Waren wie etwa Airbags, Gurtstraffereinheiten oder Lithiumbatterien. Aber auch technische Gase fallen darunter, ebenso das in der Regel als Gefahrgut eingestufte Altöl. Aus diesen Tätigkeiten ergeben sich Pflichten aus der ‘Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern’, kurz GGVSEB und der ‘Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen‘, abgekürzt GbV, deren Missachtung mit teilweise empfindlichen Bußgeldern belegt ist.
Kfz-Betriebe und Autohäuser stehen somit in der Pflicht, sich über die diesbezüglichen Pflichten auf dem Laufenden zu halten.
Der größte werkstattrelevante Bereich ist sicher die Abfallentsorgung. Hier werden entleerte Spraydosen oder ölhaltige Betriebsmittel, allen voran das Altöl, befördert. Die Werkstätten sind an diesen Prozessen als Absender, Verlader, Befüller oder Verpacker gemäß der Verordnung beteiligt.
Eine ebenfalls nicht zu unterschätzende Rolle beim Transport von Gefahrgütern spielen die eigenen Transporte zwischen verschiedenen Betriebsstätten. Hierunter fallen vor allem Verbrauchsmaterialien wie Gase und Lacke oder Ersatzteile wie beispielsweise Airbags. Rücklieferungen von Gefahrgütern sind ebenso ein Thema wie auch der Teileversand an Kunden.
Mit der steigenden Anzahl von Elektro- oder Hybridfahrzeugen auf den Straßen und deren zunehmender Relevanz in Kfz-Betrieben gewinnt das Thema Lithiumbatterien immer mehr an Bedeutung. Aufgrund der hohen Energie sowie der Brandgefahr bei Kurzschlüssen ist für die Rücksendung einer defekten Lithiumbatterie einiges an Wissen erforderlich.
Kfz-Betriebe sind in der Regel bereits verpflichtet, einen Gefahrgutbeauftragten im Betrieb zu bestellen, wenn sie an einer kennzeichnungspflichtigen Beförderung beteiligt sind, dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Altöl, welches als Gefahrgut deklariert ist, im Tankfahrzeug abgeholt wird. Allerdings wird die Notwendigkeit in vielen Werkstätten nicht erkannt. Doch ganz unabhängig von der Bestellpflicht müssen die Prozesse organisiert und die beteiligen Mitarbeiter geschult sein. Hierbei ist DEKRA der kompetente Dienstleister.
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